Befristete Anstellung von Vertretungsärzten
Das Beschäftigungsverhältnis als ärztlicher Vertreter unterliegt grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Der Anstellungsträger ist für die Entrichtung der Sozialabgaben haftbar.
Aus diesem Grund schließt der größte Anteil der Kunden mit den Vertretungsärzten einen befristeten Arbeitsvertrag nach geltendem Arbeitsrecht.