Honorartätigkeit von Vertretungsärzten
Vertretungsärzte werden im Einzelfall von unseren Kunden als Honorarärzte angefordert.
In diesen Fällen schließt der Kunde mit dem Arzt einen Honorarvertrag.
Diese Verfahrensweise setzt voraus, dass die Tätigkeit nicht die Merkmale einer sozialversicherungs-pflichtigen Tätigkeit erfüllt oder der Arzt aus anderen Rechtsgründen nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Die Kunden verlangen in der Regel vor dem Abschluss eines Honorarvertrages eine Bescheinigung der deutschen Rentenversicherung Bund über die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht.